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 Aufgaben aller Justizvollzugsanstalten 

Die Aufgaben des Vollzuges sind in § 2 des Justizvollzugsgesetzbuch I des Landes Baden-Württemberg ebenso wie im jeweiligen § 1 der Justizvollzugsgesetzbücher III und IV dargelegt:

Im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Die Untersuchungshaft dient  reinen Sicherungszwecken, sie ist vorläufig und endet spätestens mit der Rechtskraft eines Urteils. Die Untersuchungshaft, auch U-Haft genannt, wird auf den Antrag eines Staatsanwalts durch einen Richter angeordnet. Sie gewährleistet durch die sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens. 

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