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Die Aufgaben des Vollzuges sind im Paragraph 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dargelegt:

Im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.


Die Untersuchungshaft hingegen dient  reinen Sicherungszwecken, sie ist vorläufig und endet spätestens mit der Rechtskraft eines Urteils. Die Untersuchungshaft wird auf den Antrag eines Staatsanwalts durch einen Richter verhängt. Die U-Haft gewährleistet durch die sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens.

Als Haftgründe für die U-Haft gelten:

  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr (Beseitigung von Spuren, Zeugenbeeinflussung)
  • Wiederholungsgefahr (Der Beschuldigte könnte die Tat fortsetzen oder wiederholen)
  • Tatausführungsgefahr (eine angedrohte oder nicht vollendete Tat könnte ausgeführt werden)