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 Telefonate 

Den Inhaftierten kann auf Antrag ein Telefonat gewährt werden; bei Untersuchungsgefangenen ist hierzu je nach Beschluss die richterliche Genehmigung erforderlich, bei Strafgefangenen entscheidet der Anstaltsleiter bzw. die von ihm damit beauftragten Personen.

Die Telefonate können überwacht werden, eine entsprechende Mitteilung erfolgt nach Herstellung der Verbindung.

Strafgefangene können eine Telefonkarte erwerben, diese wird mit einem bestimmten Betrag aus dem Guthaben des Insassen aufgeladen. In den einzelnen Abteilungen der JVA sind Telefonapparate angebracht, mit der Telefonkarte und der nur dem Insassen bekannten zugehörigen PIN kann dann telefoniert werden. Das Vorgehen unterscheidet sich von öffentlichen Telefonzellen nur dadurch, das ein Gefangener nur bestimmte, von der JVA freigegebene Telefonnummern anrufen kann.

 

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